1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird auch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende Verträge zu prüfen: - Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8 vom 10. Januar 2014) Seite 79/123