Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist vorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar.