1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 StGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/