1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es ihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1 S. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist.