O., Art. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das Strafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich zur passiven Privatbestechung zu äussern.