worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten Wettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der Abschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden, da gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11).