die erforderliche Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle, Seite 78/123