Eine formelle Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3 Ziff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle.