1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver Privatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung wegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines wettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4).