Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein Liefervertrag geschlossen und dabei die "commission" ausgehandelt und auch grundsätzlich monatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu üben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art.