2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung setzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine natürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere Rahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien an verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen "commissions" wurden jeweils pro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen.