Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H.).