einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49 StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden.