2.7 2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es die Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere Handlungseinheiten vorliegen. Bei "mehreren Handlungen", die denselben Tatbestand erfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art.