der Ethikkodex, der dies ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die Pflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen Kontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, "commissions" in Nachrichten an ihre geschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre Vorgesetzten keine Kenntnis von den "commissions" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig gewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte.