Die Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als Geschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die Pflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und wusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76).