(mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das strafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen um die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend Seite 76/123