2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen gezahlten "commissions" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der Rechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den Herausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der Nicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd.