Die Beschuldigte hätte diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art. 321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG GD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang mit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die gleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt – eine Geschäftsanmassung vorlag.