Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die Ablehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den chinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre, muss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art.