Die "commissions" waren somit geeignet, die Treuepflicht der Beschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss dem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71). Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden.