2.4.2 Die "commissions", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem Beweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der Vergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme dieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt.