begangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung geleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich die Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den Privatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener des Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden.