Der Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende Fall der Beschuldigten, welche die "commissions" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar, da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in einer gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die Unterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften, insbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung Seite 75/123