Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines anderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen fremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu qualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen.