Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die Konsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht (Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die Herausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen.