2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine erhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des Beauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob sein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen ist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E. 3.3).