2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der Vermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht (Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen kann.