Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen Preise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt.