Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der W.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen mit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17. Februar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen Einfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.3.4 X.________Ltd.