trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 2.3.3 W.________Ltd.