Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an die Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor und ist folglich unbeachtlich.