Schluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen "commissions" bezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit Abnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine entsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest "in dubio pro reo" nicht gegeben. 2.3.2 Y.________Ltd.