Die Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten bzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, "commissions" in einer bestimmten Höhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den Vertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die "commissions" wurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser Seite 73/123