(OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren Vorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten bzw. konnten.