aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte von der Vereinbarung einer "commission" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die Verträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete Ausgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von ihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe überhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1).