Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des Respekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter ist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die V.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte.