Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten verleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt. 2.3.1 V.________Ltd.