2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten älteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E. 4.1).