Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die Beschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls eine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte.