2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der Beschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften, welche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private "Kommissionen" vereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die Beschuldigte informiert worden wären.