7 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter hatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn diese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine objektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt sollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den Interessen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu kollidieren.