Nach Ziff. 6 hatte sie nach besten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und willentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen Unternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche Beschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10).