offensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser Unterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der B.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend gemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als Geschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren. 2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen