Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Seite 71/123