2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden, ihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die Genehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da sie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des Preises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v.