Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es handelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die Beschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die B.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ, d.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13).