2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung zur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden.