Dies wurde sowohl von der Zeugin L.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales Manager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von der Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag "B.a. AG - W. Ltd./2015" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine "Unterschriftsberechtigung".