Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG bzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige Personen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe die Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur Unterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin L.______